Handelsvertreterrecht



Das Handelsvertreterrecht ist in Deutschland in den §§ 84 - 92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Es finden sich dort Vorschriften über den Begriff des Handelsvertreters, die Pflichten der Parteien eines Handelsvertretervertrages, den Provisionsanspruch, die Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie den Ausgleichsanspruch.

Auf europäischer Ebene ist das Handelsvertreterrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Handelsvertreterrichtlinie angeglichen worden. Die Handelsvertreterrichtlinie hat den einzelnen Mitgliedstaaten allerdings in vielen Bereichen einen Ermessungsspielraum für die Umsetzung eingeräumt, so dass das Handelsvertreterrecht in den Mitgliedstaaten zwar angenähert ist, aber zum Teil noch erhebliche Unterschiede bestehen.

A. Zwingendes Handelsvertreterrecht

Der deutsche Gesetzgeber hat das Handelsvertreterrecht zum Schutz des Handelsvertreters zwingend ausgestaltet. Während allerdings einige Vorschriften abweichende Vereinbarungen umfassend verbieten, sehen andere vor, dass von ihnen lediglich nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden darf.

Soweit eine Vereinbarung in einem Handelsvertretervertrag gegen eine zwingende Vorschrift verstößt, ist sie unwirksam. Dies führt jedoch meist nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt grundsätzlich die gesetzliche Regelung.


B. Der Begriff des Handelsvertreters

Im deutschen Handelsvertreterrecht findet sich in § 84 Abs.1 eine Definition, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Handelsvertreterverhältnis angenommen werden kann. Danach ist Handelsvertreter, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut  ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.”

Das Handelsvertreterrecht geht nur dann von einem Handelsvertreter aus, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllt sind.

Als erstes Kriterium fordert § 84 Abs.1 HGB, dass der Handelsvertreter eine selbständige Tätigkeit ausübt. Dies soll nach § 84 Abs. 2 HGB der Fall sein, wenn der Handelsvertreter im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Häufig führen diese Kriterien jedoch bei der Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, nicht weiter. Die Beurteilung muss dann durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen werden.

Das Handelsvertreterrecht sieht als wesentliche Abgrenzungskriterien den Grad der Weisungsgebundenheit des Handelsvertreters an und wieweit der Handelsvertreter ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen hat.

Zweite Voraussetzung für das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses ist, dass der Handelsvertreter vom Unternehmer mit der Vermittlungstätigkeit ständig betraut wird. Bei einem Handelsvertretervertrag handelt es sich mithin um ein Dauerschuldverhältnis, das auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss.

Als dritte Voraussetzung fordert das Handelsvertreterrecht, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer Geschäfte vermittelt, der Handelsvertreter handelt mithin im Namen und für Rechnung des Unternehmers. Ausreichend für eine Vermittlungstätigkeit ist nach dem deutschen Handelsvertreterrecht, dass der Handelsvertreter den Abschluss des Geschäftes in irgendeiner Weise gefördert hat. Für eine Handelsvertretertätigkeit nicht ausreichend ist die bloße Benennung von potentiellen Kunden oder die bloße Betreuung von Geschäftsverbindungen.

Bei den vermittelten Geschäften handelt es sich häufig um Warengeschäfte. Nach dem Handelsvertreterrecht ist aber auch die Vermittlung immaterieller Wirtschaftsgüter oder von Dienstleistungen durch den Handelsvertreter möglich. Die Geschäfte können sich z.B. auf Versicherungen, Bausparkassenverträge, Finanzdienstleistungen, Anzeigen und Reisen beziehen. Nach dem deutschen Handelsvertreterrecht werden beispielsweise auch Tankstellenpächter und Inhaber von Lotto-Toto-Annahmestellen als Handelsvertreter angesehen.

Dem Handelsvertreter können nach dem deutschen Handelsvertreterrecht vertraglich verschiedene Rechtspositionen zugewiesen werden. Häufig wird dem Handelsvertreter ein Bezirk oder Kundenkreis (z.B. Facheinzelhandel, Großhandel) zur Bearbeitung übertragen. Damit erhält er die Position eines Bezirksvertreters. Dem Bezirksvertreter steht ein Provisionsanspruch zu für alle Geschäfte, die der Unternehmer mit Kunden aus seinem Bezirk oder Kundenkreis abschließt. Dieser Bezirksprovisionsanspruch kann nach dem deutschen Handelsvertreterrecht aber vertraglich ausgeschossen werden.

Trotz Bezirksrecht ist es dem Unternehmer gestattet, selbst oder durch andere Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden. Anders sieht es nach dem Handelsvertreterrecht aus, wenn dem Handelsvertreter ein Alleinvertriebsrecht zugesichert wird. Dem Unternehmer ist es dann untersagt, selbst oder durch andere Beauftragte im Gebiet des Handelsvertreters tätig zu werden.

Grundsätzlich beauftragt der Unternehmer den Handelsvertreter nur mit der Vermittlung von Geschäften. Er kann den Handelsvertreter aber auch bevollmächtigen, die Geschäfte im seinem Namen abzuschließen. Damit erhält der Handelsvertreter die Position eines Abschlussvertreters.

§ 92 Abs. 1 HGB erwähnt den Versicherungsvertreter. Dies ist ein Handelsvertreter, der damit beauftragt ist, Versicherungsgeschäfte zu vermitteln.

Die Besonderheit liegt beim Versicherungsvertreter darin, dass es sich bei den von ihm zu vermittelnden Geschäften um Versicherungsverträge handelt. Damit vermittelt er in der Regel langfristige Verträge, die nicht, wie üblicherweise beim Handelsvertreter, darauf gerichtet sein, dass der Versicherungsnehmer Folgegeschäfte der gleichen Art abschließt. Denn der Versicherungsvertrag deckt ein Risiko normalerweise für längere Zeit ab, so dass für den Kunden kein Bedürfnis besteht, einen gleichen Versicherungsvertrag erneut abzuschließen. Neue Versicherungsverträge beziehen sich in der Regel vielmehr auf neue Risiken und stellen mithin Geschäfte anderer Art dar.

Diesem Umstand hat das deutsche Handelsvertreterrecht mit einem Sonderrecht des Versicherungsvertreters Rechnung getragen, indem besondere gesetzliche Vorschriften im Einzelfall die allgemeinen Bestimmungen des Handelsvertreterrechts verdrängen. Gemäß § 92 Abs. 2 gelten danach für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer die Vorschriften der §§ 84 ff., soweit nicht in § 92 Abs. 3 und 4 eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Diese betrifft den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters, indem besondere Vorschriften für dessen Entstehung eingreifen. Zudem sieht § 89 Abs. 5 eine spezielle Regelung des Ausgleichsrechts des Versicherungsvertreters vor.

Das Versicherungsvertreterrecht ist gemäß § 92 Abs. 5 auch auf Bausparkassenvertreter anzuwenden, d. h. auf Handelsvertreter, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Bausparkassenverträgen betraut sind.


C. Handelsvertreterpflichten

Das deutsche Handelsvertreterrecht regelt die Pflichten, die der Handelsvertreter zu beachten hat, in § 86 HGB.

Vermittlungspflicht

Gemäß § 86 Abs.1 1.Halbsatz HGB hat sich der Handelsvertreter um die Vermittlung und, bei entsprechender Vollmacht, um den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Danach hat er laufend zu versuchen, Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden herzustellen und den Umsatz mit vorhandenen Kunden zu steigern.

Interessenswahrnehmungspflicht

Weiterhin sieht das deutsche Handelsvertreterrecht in § 86 Abs.1 2. Halbsatz HGB vor, dass der Handelsvertreter das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen hat. Diese Interessenwahrnehmungspflicht hat er bei seiner gesamten Tätigkeit zu beachten. Aus der Interessenwahrnehmungspflicht wird beispielsweise gefolgert, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, den Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Allerdings unterliegt der Unternehmer bei der Erteilung von Weisungen Beschränkungen, da diese nicht die Selbständigkeit des Handelsvertreters in ihrem Kerngehalt verletzen dürfen. Außerdem ist es dem Unternehmer untersagt, das Weisungsrecht dazu auszunutzen, dem Handelsvertreter weitere Pflichten aufzuerlegen, die ihm nach den Regelungen im Handelsvertretervertrag nicht treffen.

Aus der Interessenwahrnehmungspflicht wird im deutschen Handelsvertreterrecht ferner gefolgert, dass der Handelsvertreter auf die Bonität der Kunden zu achten hat. Dies verpflichtet ihn ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung aber nicht, auf eigene Kosten Kreditauskünfte über Kunden einzuholen.

Auch die Pflicht des Handelsvertreters, alle ihm vom Unternehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit überlassenen Gegenstände sorgfältig aufzubewahren, entspringt nach dem deutschen Handelsvertreterrecht der Interessenswahrnehmungspflicht. Welche Sorgfalt vom Handelsvertreter bei der Aufbewahrung verlangt wird, hängt insbesondere von dem Wert des dem Handelsvertreter anvertrauten Gegenstandes ab. So hat der Handelsvertreter bei der Aufbewahrung einer wertvollen Musterkollektion strengere Sorgfaltspflichten zu beachten. Wenn der Handelsvertreter die Gegenstände nicht mehr für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, hat er sie an den Unternehmer zurück zu geben.

Die Interessenswahrnehmungspflicht gebietet nach dem deutschen Handelsvertreterrecht dem Handelsvertreter zudem, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für die Zeit des Vertragsverhältnisses zu wahren, ebenfalls aus der Interessenwahrnehmungspflicht hergeleitet. Für die Zeit nach Vertragsbeendigung verpflichtet § 90 HGB den Handelsvertreter zur weiteren Verschwiegenheit.

Als Betriebsgeheimnis sind alle Tatsachen anzusehen, die mit dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers zusammenhängen und nur einem eng umgrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen. Betriebsgeheimnisse können u.a. sein Bilanzen, Kalkulationsgrundlagen, Rabatte sowie Eigenschaften der Produkte sein. Nach der Rechtsprechung des BGH zählen auch die Kundennamen zu den Geschäftsgeheimnissen des Unternehmers. Dies gilt selbst dann, wenn ein Kunde vom Handelsvertreter neu geworben wurde. Der Handelsvertreter darf deshalb Kundenlisten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht für eine neue Tätigkeit nutzen, sondern hat diese an den Unternehmer herauszugeben. Es bleibt ihm aber unbenommen, Kunden, die er im Gedächtnis behalten hat, abzuwerben.

Die wichtigste Verpflichtung, die sich nach dem deutschen Handelsvertreterrecht aus der Interessenswahrnehmungspflicht herleitet, ist die Pflicht des Handelsvertreters, dem Unternehmer keine Konkurrenz zu machen. Der Handelsvertreter hat also auch ohne besondere Vereinbarung ein Konkurrenzverbot während des laufenden Handelsvertreterverhältnisses zu beachten. Dem Handelsvertreter ist es mithin verboten, ein weiteres Unternehmen zu vertreten, das mit einem bereits vertretenen Unternehmen in Konkurrenz steht.

Eine Konkurrenzsituation nimmt das deutsche Handelsvertreterecht an, wenn sich die Angebote von vertretenen Unternehmen hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen überschneiden. Dabei muss die Überschneidung sich nicht auf die Haupterzeugnisse erstrecken, sondern kann sich auch hinsichtlich von Zubehörteilen ergeben. Bei der Beurteilung, ob eine Konkurrenzsituation gegeben ist, legt die Rechtsprechung einen sehr strengen Maßstab an.

Das Konkurrenzverbot erstreckt sich nicht nur auf die Übernahme konkurrierender Vertretungen. Der Handelsvertreter darf ein Konkurrenzunternehmen in keiner Weise unterstützen, so dass ihm selbst Beteiligungen an ihm untersagt sind.

Der Handelsvertreter kann das Konkurrenzverbot nicht dadurch umgehen, dass er die Konkurrenzvertretung von einem Angehörigen übernehmen lässt. In diesem Fall wird ihm die Konkurrenztätigkeit des Angehörigen zugerechnet.

Bei Verletzung des Konkurrenzverbots drohen dem Handelsvertreter empfindliche Konsequenzen. Dem Unternehmer steht regelmäßig das Recht zu, ohne Abmahnung das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Des Weiteren verliert der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur ordentlich kündigt und erst anschließend Kenntnis von einem wichtigen Grund erhält.

Die Verletzung des Konkurrenzverbots verpflichtet nach deutschen Handelsvertreterrecht den Handelvertreter weiterhin, dem Unternehmer den Schaden zu ersetzen, den diesem durch die Konkurrenzvertretung entstanden ist. Der Schaden wird in der Regel die Geschäfte umfassen, die der Handelsvertreter nicht für den Unternehmer, sondern für den Konkurrenten vermittelt hat. Über diese Geschäfte schuldet der Handelsvertreter dem Unternehmer Auskunft, damit der Unternehmer in die Lage versetzt wird, die Höhe seiner Ansprüche zu beurteilen und durchzusetzen.

Berichtspflichten

Das deutsche Handelsvertreterrecht legt dem Handelsvertreter in § 86 Abs.2 HGB einzelne Berichtspflichten auf. Danach ist der Handelsvertreter allgemein verpflichtet, dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Welche Nachrichten erforderlich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Für die Dispositionen des Unternehmers werden regelmäßig Berichte über die Marktsituation im Gebiet, Wettbewerbsangebote, die Absatzlage, die Reaktion der Kunden auf Angebote sowie deren Wünsche interessant sein.

Schließlich hat der Handelsvertreter nach deutschem Handelsvertreterrecht dem Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 86 Abs. 4 HGB bestimmt, dass sowohl die Interessenwahrnehmungspflicht als auch die Berichtspflichten des Handelsvertreters zwingend sind, so dass von ihnen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann.


D. Unternehmerpflichten

Das deutsche Handelsvertreterrecht zählt die Pflichten des Unternehmers in § 86 a HGB auf. Hierbei handelt es sich um sog. Nebenpflichten, da die Hauptpflicht des Unternehmers die Zahlung der Provision ist, die in den §§ 87 ff. HGB geregelt wird.

Das deutsche Handelsvertreterrecht steht dem Unternehmer aber eine weite Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung seines Betriebes zu. Er ist grundsätzlich frei, in seinem Geschäftsbereich seine Entscheidungen frei von den Auswirkungen auf den Handelsvertreter zu treffen. Der Handelsvertreter kann somit keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmers nehmen. Der Unternehmer darf nur nicht willkürlich, d.h. ohne beachtlichen Grund, oder in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, handeln.

Unterstützungspflicht

Unabhängig von den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Vertragspflichten sieht das deutsche Handelsvertreterrecht den Unternehmer aus der dem Handelsvertreterverhältnis innewohnenden Treuepflicht für verpflichtet an, den Handelsvertreter allgemein bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Unterrichtungspflichten

Korrespondierend zu den Berichtspflichten des Handelsvertreters legt das deutsche Handelsvertreterrecht in § 86 a Abs.2 HGB fest, dass der Unternehmer den Handelsvertreters über allgemeine und spezielle Vorkommnisse zu unterreichten hat. Danach hat er dem Handelsvertreter alle erforderlichen Nachrichten zu geben. Es obliegt also beiden Parteien eines Handelsvertreterverhältnisses, sich gegenseitig zu informieren.

Als erforderlich wird im deutschen Handelsvertreterrecht beispielsweise die Unterrichtung über Änderungen der Preise oder Geschäfts- und Zahlungsbedingungen sowie über Liefermöglichkeiten angesehen. Ferner ist der Unternehmer verpflichtet, den Unternehmer den Handelsvertreter von einer bevorstehenden Betriebseinstellung, Betriebsveräußerung oder einer Fusion zu benachrichtigen. Für erforderlich  hält das deutsche Handelsvertreterrecht auch  die Unterrichtung des Handelsvertreters über eine Umstellung des Vertriebssystems durch den Unternehmer.

Der Unternehmer hat den Handelsvertreter gemäß § 86 a Abs.2 HGB ferner unverzüglich zu unterrichten, ob er ein vom Handelsvertreter vermitteltes oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenes Geschäft annimmt oder ablehnt. Das deutsche Handelsvertreterrecht sieht den Unternehmer auch für verpflichtet, dem Handelsvertreter die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

Außerdem enthält das deutsche Handelsvertreterrecht in § 86 a Abs. 2 HGB die Verpflichtung des Unternehmers, den Handelsvertreter unverzüglich über die Nichtausführung eines vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts zu unterrichten. Damit hat der Unternehmer dem Handelsvertreter auch mitzuteilen, wenn er ein Geschäft nur zum Teil ausführt, wobei er ebenfalls die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen hat, da der Handelsvertreter diese kennen muss, wenn er seinen Provisionsanspruch für dieses Geschäft beurteilen will (vgl. § 87 a HGB).

Zudem gibt das deutsche Handelsvertreterrecht dem Unternehmer in § 86 a Abs.2 HGB auf, den Handelsvertreter unverzüglich zu informieren, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten durfte.


Überlassungspflicht

In § 86 a Abs. 1 HGB regelt das deutsche Handelsvertreterrecht des Weiteren, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen) zur Verfügung zu stellen hat.

Bei der Überlassungspflicht handelt es sich nach deutschem Handelsvertretrecht um eine Bringschuld des Unternehmers, so dass er die Unterlagen dem Handelsvertreter an dessen Sitz zu überlassen hat. Die Unterlagen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, was die Übernahme der Transportkosten durch den Unternehmer einschließt. Soweit der Unternehmer neue Unterlagen herausbringt, hat er diese dem Handelsvertreter ebenfalls zu überlassen.


E. Der Provisionsanspruch


Das deutsche Handelsvertreterrecht hat den Provisionsanspruch des Handelsvertreters in den §§ 87 ff. HGB geregelt. Die Provision stellt das typische Entgelt des Handelsvertreters dar. Es ist aber durchaus üblich, dass die Parteien statt oder neben der Provision andere Vergütungen vertraglich festlegen.

Den Anspruch auf die Provision hat das deutsche Handelsvertreterrecht mehrstufig gestaltet. So erwirbt der Handelsvertreter nach § 87 Abs.1 HG zunächst mit dem Abschluss des Geschäftes nur eine Anwartschaft auf die Provision. Der Provisionsanspruch entsteht gemäß § 87 a Abs.1 HGB aber erst als Vollrecht, sobald der Unternehmer ausgeführt hat. Dieser Provisionsanspruch ist jedoch noch auflösend bedingt und entfällt wieder, wenn feststeht, dass der Kunde seine Leistung nicht erbringt.

Im deutschen Handelsvertreterrecht findet sich in § 87 a HGB die Regelung über die die Fälligkeit und in § 87 b HGB über die Höhe der Provision. Ferner regelt § 87 Abs. 3 HGB, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Handelsvertreter einen nachvertraglichen Provisionsanspruch erwirbt.

I. Provisionsanwartschaft

Das deutsche Handelsvertreterrecht setzt für die  Entstehung der Provisionsanwartschaft in § 87 Abs. 1 HGB voraus, dass ein der Unternehmer mit einem Kunden ein Geschäft während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses abschließt. Ein Geschäftsabschluss ist anzunehmen, wenn zwischen Unternehmer und Kunden ein Geschäft rechtsverbindlich zustande kommt. Ohne einen Geschäftsabschluss steht dem Handelsvertreter mithin nach dem Gesetz kein Provisionsanspruch zu, so dass er für seine geleistete Tätigkeit kein Entgelt verlangen kann. Hier zeigt sich das Unternehmerrisiko, das der Handelsvertreter trägt.


II. Provisionsarten

Die Provisionsanwartschaft entsteht gemäß § 87 Abs.1 1. Alt. HGB aber nur, soweit der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Der Handelsvertreter muss das Geschäft also vermittelt haben (sog. Vermittlungsprovision). Eine Vermittlung nimmt das deutsche Handelsvertreterrecht an, wenn es ohne die Tätigkeit des Handelsvertreters nicht zum Geschäftsabschluss gekommen wäre. Die Tätigkeit des Handelsvertreters muss also für den Geschäftsabschluss kausal, aber sie muss nicht wesentlich gewesen sein. Für eine Vermittlung reicht es demnach aus, wenn der Handelsvertreter nur den Kontakt zum Kunden hergestellt, die Unternehmer aber die folgenden Verhandlungen allein übernommen hat.

Das deutsche Handelsvertreterrecht macht allerdings zwei Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein muss. Nach § 87 Abs.1 2. Alt. HGB entsteht eine Provisionsanwartschaft auch, wenn das Geschäft mit Dritten abgeschlossen wird, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (sog. Folgeprovision). Zudem sieht das deutsche Handelsvertreterrecht in § 87 Abs.2 HGB den Anspruch auf eine Bezirksprovision vor. Diese steht dem Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen wurde, zu für alle Geschäfte, die auch ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder Kundenkreises abgeschlossen werden.

Der Bezirksprovisionsanspruch erfordert, dass der Geschäftsabschluss im Bezirk des Handelsvertreters getätigt wurde. Dies sieht das deutsche Handelsvertreterrecht als erfüllt an, wenn der Kunde, mit dem das Geschäft abgeschlossen wird, seinen Sitz im Bezirk des Handelsvertreters hat. Die Entstehung der Bezirksprovision hängt demgegenüber nicht davon ab, wohin die Ware geliefert wird.


III. Entstehung des Provisionsanspruchs

Nach dem deutschen Handelsvertreterrecht wird aus der Anwartschaft auf die Provision erst durch die Ausführung des Geschäftes ein sog. Vollrecht auf den Provisionsanspruch. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der Handelsvertreter also die Provision verlangen, soweit der Anspruch auch fällig ist.

Eine Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer liegt im Regelfall vor, wenn er die Waren ausliefert oder die nach dem Geschäft mit dem Kunden geschuldete Dienstleistung erbracht hat.

Das deutsche Handelsvertreterrecht gesteht den Parteien eines Handelsvertreterverhältnisses aber in § 87 a Abs.1 HGB das Recht zu, von dem Grundsatz der Entstehung des Provisionsanspruchs bei Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer vertraglich abzuweichen. Die Parteien können danach vereinbaren, dass der Provisionsanspruch erst mit Zahlung durch den Kunden entstehen soll. Das deutsche Handelsvertreterrecht sieht bei dieser Regelung aber zwingend vor, dass dem Handelsvertreter im Fall der Geschäftsausführung durch den Unternehmer ein angemessener Provisionsvorschuss gebührt.


IV. Wegfall des Provisionsanspruchs

Das deutsche Handelsvertreterrecht sieht zwei Fälle vor, nach denen der Provisionsanspruch wieder entfallen kann. Der Provisionsanspruch entfällt zum einen nach § 87 a Abs. 2 HGB wieder, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet, oder zum anderen nach § 87 a Abs.3 HGB, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist.

Das deutsche Handelsvertreterrecht sieht die Nichtleistung des Kunden aber nur als gegeben an, wenn der Kunde nach objektiven Maßstäben nicht in der Lage ist, die ihm vertraglich obliegende Leistung zu erbringen. Es reicht für den Wegfall des Provisionsanspruchs also nicht aus, wenn nur der Unternehmer der Auffassung ist, dass der Kunde zahlungsunfähig ist. Der Unternehmer muss daher entweder den Kunden zunächst vergeblich auf Zahlung gerichtlich in Anspruch genommen haben oder durch eine negative Kreditauskunft dessen Zahlungsunfähigkeit nachweisen.

Das deutsche Handelsvertreterrecht hat § 87 a Abs.2 HGB zwingend ausgestaltet, so dass es den Parteien nicht möglich ist, vertraglich festzulegen, wann die Nichtleistung des Kunden feststehen soll.

Nach dem deutschen Handelsvertreterrecht fällt der Provisionsanspruch ebenfalls weg, wenn der Unternehmer das Geschäft aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ausführt. Das deutsche Handelsvertreterrecht legt bei dieser Beurteilung aber einen sehr strengen Maßstab an. Danach hat der Unternehmer nur solche Umstände nicht zu vertreten, die nicht in seiner Risikosphäre liegen. Der Unternehmer hat nach dieser Regel beispielsweise zu vertreten, wenn das Geschäft aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen oder aufgrund der Überlastung seines Betriebes nicht ausgeführt wird.

Das deutsche Handelsvertreterrecht beurteilt nach § 87 a Abs.3 HGB ebenfalls den Provisionsanspruch in dem Fall, dass der Unternehmer ein Geschäft auf Wunsch des Kunden storniert. Da der Unternehmer zur Stornierung des Geschäfts vertraglich nicht verpflichtet ist und dem Kunden freiwillig entgegenkommt, liegt die Stornierung allein in seiner Risikosphäre, so dass er sie zu vertreten hat und dem Handelsvertreter der Provisionsanspruch trotz der Stornierung des Geschäftes zusteht.

Von § 87 a Abs. 3 HGB erlaubt das deutsche Handelsvertreterrecht keine abweichenden Vereinbarungen. Diese Regelung ist also auch zwingend.


V. Anspruch auf nachvertragliche Provision

In § 87 Abs.3 Satz 1 Nr.1 HGB macht das deutsche Handelsvertreterrecht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur ein während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossenes Geschäft zu einem Provisionsanspruch führt. Danach steht dem Handelsvertreter für ein nach Beendigung seines Vertrages abgeschlossenes Geschäft ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft entweder vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Weitere Voraussetzung für einen nachvertraglichen Provisionsanspruch ist nach dem deutschen Handelsvertreterrecht, dass es innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum Geschäftsabschluss kommt.

Ferner hat der Handelsvertreter nach deutschem Handelsvertreterrecht gemäß § 87 Abs.3 Satz 1 Nr.2 HGB einen nachvertraglichen Provisionsanspruch, wenn noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Geschäftes beim Handelsvertreter oder beim Unternehmer zugeht.

Das deutsche Handelsvertreterrecht hat den Parteien eines Handelsvertretervertrages das Recht eingeräumt, von § 87 Abs.3 HGB abweichende Vereinbarungen zu treffen, so dass die Parteien beispielsweise die Angemessenheit der Frist, in der das Geschäft nach der Vertragsbeendigung abgeschlossen sein muss, selbst bestimmen, oder auch den nachvertraglichen Provisionsanspruch gänzlich ausschließen können.

Durch die Regelung in § 87 Abs.3 HGB kann es zu Provisionskollisionen zwischen dem ausgeschiedenen Handelsvertreter und dessen Nachfolger kommen. In diesem Fall sieht das deutsche Handelsvertreterrecht in § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB vor, dass dem ausgeschiedenen Handelsvertreter nur einen Provisionsanspruch zusteht, wenn die Teilung der Provision mit dem Nachfolgevertreter der Billigkeit entspricht.


VI. Überhangprovision

Nach deutschem Handelsvertreterrecht kann dem Handelsvertreter zudem eine sog. Überhangprovision zustehen. Diese unterscheidet sich von der nachvertraglichen Provision, weil sie anfällt, wenn das Geschäft zwar noch während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen, aber erst nach dessen Beendigung ausgeführt wird. Mit dem Abschluss des Geschäftes während des Bestehens des Handelsvertretervertrages erhält der Handelsvertreter eine Anwartschaft auf die Provision, die er nicht mehr verliert, nur weil die Ausführung des Geschäftes nicht mehr vor Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt. Die Parteien eines Handelsvertretervertrage sind aber berechtigt, die Überhangprovision vertraglich auszuschließen.


VII. Provisionshöhe und deren Berechnung

Im Regelfall wird der Provisionssatz zwischen den Parteien vertraglich festgelegt. Unterbleibt jedoch diese Vereinbarung, steht dem Handelsvertreter nach deutschem Handelsvertreterrecht gemäß § 87 b Abs.1 HGB die übliche Provision zu. Üblich ist die Provision, die in dem betreffenden Geschäftszweig im Regelfall einem Handelsvertreter für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften der gleichen Art gezahlt wird. Es hat sich  jedoch in der Praxis gezeigt, dass eine Üblichkeit bei der Vereinbarung von Provisionssätzen sich kaum ermitteln lässt.

Im deutschen Handelsvertreterrecht finden sich Grundsätze zur Berechnung der Provision in § 87 b Abs. 2 HGB. Danach ist die Provision von dem Entgelt zu berechnen, das der Kunde oder der Unternehmer zu leisten hat. Auszugehen ist mithin von dem Betrag, der entweder dem Kunden oder, bei der Vermittlung eines Einkaufsgeschäfts, dem Unternehmer in Rechnung gestellt wird.

Nach § 87 b Abs.2 Satz 2 HGB sind Nachlässe bei Barzahlung nicht abzuziehen. Sonstige Nachlässe, wie Mengen- und Treuerabatte, mindern allerdings die Berechnungsbasis für die Provision, wenn sie mit dem Kunden spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vereinbart wurden. Die Parteien eines Handelsvertretervertrages können aber hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

Im deutschen Handelsvertreterrecht regelt § 87 b Abs. 2 Satz 2 HGB weiterhin, dass Nebenkosten vom Rechnungsbetrag abzuziehen sind, so dass sie die Provision mindern, wenn sie dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Das Gesetz zählt z.B. Kosten für Fracht, Verpackung, Zoll und Steuern auf. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass z.B. auch Versicherungsprämien Nebenkosten sein können.

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gilt gemäß § 87 b Abs.2 Satz 3 HGB als nicht gesondert in Rechnung gestellt. In der Praxis hat sich allerdings durchgesetzt, dass die Provision vom Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer errechnet wird. Der Handelsvertreter erhält diesen Nettoprovisionsbetrag dann zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Das deutsche Handelsvertreterrecht enthält schließlich in § 87 b Abs.3 HGB Berechnungsgrundsätze für die Vermittlung von Gebrauchsüberlassungs- oder Nutzungsverträgen (z.B. Miet-, Pacht- oder Versicherungsverträge).


VIII. Provisionsabrechnung

Nach der Regelung im deutschen Handelsvertreterrecht wird der Provisionsanspruch  am letzten Tag des Monats fällig, in dem über ihn abzurechnen ist (§ 87 a Abs.4). Für die Beurteilung der Fälligkeit muss man daher zunächst den Tag bestimmen, an dem der Unternehmer spätestens über den Provisionsanspruch abzurechnen hat. Fälligkeit und Abrechnungszeitpunkt fallen also zusammen.

Die Regelung für den Abrechnungszeitpunkt enthält im deutschen Handelsvertreterrecht § 87 c Abs.1 HGB. Dieser bestimmt, dass der Unternehmer monatlich bis zum Ende des Monats abzurechnen, der der Entstehung des Provisionsanspruchs folgt. Ohne eine abweichende Vereinbarung entsteht der Provisionsanspruch mit der Ausführung des Geschäfts. Nach § 87 c Abs.1 HGB ist es aber zulässig, den Abrechnungszeitraum vertraglich auf bis zu drei Monate zu verlängern.


IX. Buchauszug

Um seine Ansprüche nachprüfen zu können, hat das deutsche Handelsvertreterrecht dem Handelsvertreter in § 87 c HGB mehrere Kontrollrechte eingeräumt. Hierbei handelt es sich um den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, auf Auskunft und auf Bucheinsicht. Soweit auch nach der Bucheinsicht noch Zweifel an der Richtigkeit des zuvor erteilten Buchauszugs bestehen, kann der Handelsvertreter vom Unternehmer die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB verlangen. Außer diesen Ansprüchen stehen dem Handelsvertreter keine weiteren Kontrollrechte zur Nachprüfung seiner Provisionsansprüche zu.

Das deutsche Handelsvertreterrecht hat die Regelung des § 87 c HGB zwingend ausgestaltet, so dass diese nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abänderbar sind.

Buchauszug

Im deutschen Handelsvertreterrecht stellt § 87 c Abs. 2 HGB ein scharfes Schwert für den Handelsvertreter dar, der ihm gestattet, vom Unternehmer einen Buchauszug zu verlangen.

Ausnahmsweise entfällt der Buchauszugsanspruch, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter mit jeder Provisionsabrechnung sämtliche Angaben gemacht hat, die er auch in einem Buchauszug hätte niederlegen müssen, so dass sämtliche Provisionsabrechnungen zusammengenommen die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllen.

Das deutsche Handelsvertreterrecht legt fest, dass der Buchauszug dem Handelsvertreter ermöglichen soll, seine Provisionsansprüche zu beurteilen. Er hat daher alle zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederzugeben, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Allerdings schreibt das deutsche Handelsvertreterrecht keine bestimmte Darstellungsweise vor. Der Unternehmer kann daher eine Form des Buchauszugs wählen, die für ihn am günstigsten ist.

In den Buchauszug sind auch die Geschäfte aufzunehmen seien, hinsichtlich derer zwischen Unternehmer und Handelsvertreter noch Streit besteht, ob dieses Geschäft provisionspflichtig ist oder nicht. Dieser Streit ist nämlich erst auf der Leistungsstufe, also wenn der Handelsvertreter seine vermeintlichen Provisionsansprüche konkretisiert, die sich aus dem Buchauszug für ihn ergeben, auszutragen. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Geschäft nicht provisionspflichtig sein kann, kann es bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben.

Auskunft

Weiterhin legt das deutsche Handelsvertreterrecht  in § 87 c HGB fest, dass der Handelsvertreter Mitteilung über alle Umstände verlangen kann, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Der Unternehmer muss deshalb u.a. Auskunft geben über den Abschluss von provisionspflichtigen Geschäften, dessen Ausführung sowie die Modalitäten des Geschäftes.

Bucheinsicht

In § 87 c Abs.4 HGB ist im deutschen Handelsvertreterrecht schließlich das Recht des Handelsvertreters festgehalten, Einsicht in die Bücher des Unternehmers zu nehmen, wenn der Unternehmer entweder die Erteilung eines Buchauszugs verweigert oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder eines vom Unternehmer vorgelegten Buchauszugs bestehen.

Nicht statthaft ist es nach deutschem Handelsvertreterrecht, dass der Handelsvertreter die Ansprüche auf Buchauszug und Bucheinsicht nebeneinander geltend macht. Verweigert der Unternehmer einen Buchauszug, muss der Handelsvertreter sich entscheiden, ob er Klage auf Erteilung des Buchauszugs oder auf Bucheinsicht erhebt. Prozessual günstiger ist für ihn in der Regel die Buchauszugsklage, da er bei einem Klage stattgebenden Urteil die Kosten für den Buchprüfer als Vollstreckungskosten vorab vom Unternehmer einfordern kann, während er diese bei einer Bucheinsicht selbst vorstrecken muss. Diese kann er dann nur als Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer geltend machen, wenn die Bucheinsicht ergibt, dass die Provisionsabrechnung bzw. der erteilte Buchauszug fehlerhaft waren.


X. Ersatz von Aufwendungen

Das deutsche Handelsvertreterrecht geht von dem Grundsatz aus, dass mit der Zahlung der Provision sämtliche Kosten abgedeckt sind, die dem Handelsvertreter durch seine Tätigkeit entstehen. Ein Kostenersatz steht ihm daher gemäß § 87 d HGB nur hinsichtlich der im regelmäßigen Betrieb entstandenen Aufwendungen zu, wenn dies handelsüblich ist.


F. Beendigung des Handelsvertretervertrages

I. Ordentliche Kündigung

Von den Beendigungsgründen besitzt die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses die größte Bedeutung. Nach deutschem Handelsvertreterrecht ist nach § 89 HGB jedes Handelsvertreterverhältnis ordentlich kündbar, das auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist. Als auf unbestimmte Zeit eingegangen sieht das deutsche Handelsvertreterrecht auch sog. Kettenverträge an.

Beim Ausspruch der ordentlichen Kündigung sind die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 89 Abs.1 HGB einzuhalten. ordentlich gekündigt werden. Diese betragen für das erste Vertragsjahr einen Monat, ab dem zweiten zwei Monate und ab dem dritten Vertragsjahr drei Monate. Nach fünf Vertragsjahren ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zu beachten. Dabei ist die Kündigung jeweils zum Ende eines Monats auszusprechen.

Das deutsche Handelsvertreterrecht lässt es zu, dass die Parteien eines Handelsvertretervertrages längere als die in § 89 Abs.1 festgelegten Kündigungsfristen vereinbaren. § 89 Abs. 2 HGB verlangt lediglich, dass die für den Unternehmer eingreifende Frist nicht kürzer bemessen sein darf als die Kündigungsfrist, die der Handelsvertreter zu beachten hat. Verstoßen die Parteien hiergegen, hat der Unternehmer gemäß § 89 Abs.2 Satz 2 auch die für den Handelsvertreter vereinbarte längere Frist einzuhalten.

Den Kündigungstermin können die Parteien nach deutschem Handelsvertreterrecht frei wählen. Im Gegensatz zu den Mindestkündigungsfristen ist die Regelung, nach der die Kündigung zum Ende des Monats erfolgt, nicht zwingend.

Ablauf einer Befristung

Wird der Handelsvertretervertrag auf eine bestimmte Zeit eingegangen, ist nach deutschem Handelsvertreterrecht eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Vielmehr endet das Handelsvertreterverhältnis in diesem Fall automatisch mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.

Häufig enthalten befristete Handelsvertreterverträge aber Verlängerungsklauseln, die bestimmen, dass das Vertragsverhältnis um eine weitere Befristung verlängert wird, wenn nicht eine der Parteien die Kündigung des Vertrages ausspricht. Da in diesem Fall die Beendigung des Vertrages von einer Kündigungserklärung einer der Parteien abhängt, liegt ein unbefristetes Vertragsverhältnis vor. Für dessen Kündigung (meist zum Ende der jeweiligen Befristung) müssen deshalb die Mindestkündigungsfristen des § 89 HGB eingehalten werden.

Im deutschen Handelsvertreterrecht greift nach § 89 Abs.3 Satz 1 HGB der Grundsatz ein, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der Befristung von beiden Teilen fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt.

Fristlose Kündigung

Jedes Handelsvertreterverhältnis kann nach deutschem Handelsvertreterrecht fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund i. S. v. § 89 a Abs. 1 HGB zur Kündigung vorliegt.

Einen wichtigen Grund nimmt das deutsche Handelsvertreterrecht an, wenn es für den Kündigenden unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zur ordnungsgemäßen Beendigung, sei es durch ordentliche Kündigung oder Ablauf der Befristung, fortzuführen. Bei dieser Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen.

Wichtige Kündigungsgründe können beispielsweise sein:

Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Handelsvertreter;
Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters;
Fingierte Bestellungen des Handelsvertreters;
Erhebliche, mit Bedacht geäußerte Beleidigungen;
Ständig Verletzung der Abrechnungspflicht durch den Unternehmer;
Vorenthalten von fälligen Provisionsansprüchen vorenthält;
Verletzung des Alleinvertriebsrechts;
Abwerbung eines Untervertreters.

Zu beachten ist, dass die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach deutschem Handelsvertreterrecht im Regelfall davon abhängt, ob der Gekündigte vorher abgemahnt worden ist. Nur wenn auch eine Abmahnung das Vertrauensverhältnis nicht mehr herstellen kann, kann eine Abmahnung im Einzelfall entbehrlich sein. Dies wird häufig bei der Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Handelsvertreter der Fall sein.

Für den Ausspruch der fristlosen Kündigung kennt das deutsche Handelsvertreterrecht keine feste Frist, in der diese nach Kenntniserlangung von dem wichtigen Grund erklärt werden muss. Insbesondere die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB greift für Handelsvertreterverhältnisse nicht ein.

(Alphabetische Übersicht der Kündigungsgründe vgl. Westphal, Vertriebsrecht, Band 1 - Handelsvertreterrecht, Rz. 814 ff.)

Schadensersatz

Gemäß § 89 a Abs.2 kann der Kündigende den ihm durch die außerordentliche Kündigung entstandenen Schaden ersetzt verlangen, wenn der Gekündigte den wichtigen Grund zu vertreten hat.

Weitere Beendigungsmöglichkeiten

Das Handelsvertreterverhältnis kann nach dem deutschen Handelsvertreterrecht unabhängig davon, ob es befristet oder unbefristet eingegangen worden ist, jederzeit von den Parteien einvernehmlich aufgehoben werden. Das Handelsvertreterverhältnis findet zudem automatisch sein Ende, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Demgegenüber führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters nicht zur Vertragsbeendigung. Dem Insolvenzverwalter steht auch kein Wahlrecht dahingehend zu, ob er anstelle des Handelsvertreters den Vertrag erfüllt oder die Erfüllung des Vertrages ablehnt.

Ferner wird das Vertragsverhältnis automatisch im Fall des Todes des Handelsvertreters beendet, soweit der Handelsvertretervertrag mit ihm persönlich abgeschlossen wurde. Bei einer Vertretergesellschaft wird hingegen der Bestand des Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht von dem Tod eines Gesellschafters berührt.


G. Nachvertragliche Wettbewerbsabrede

Das Konkurrenzverbot bindet im deutschen Handelsvertreterrecht den Handelsvertreter nur während des laufenden Handelsvertreterverhältnisses. Nach dessen Beendigung ist er frei, in Wettbewerb zu seinem bisherigen Unternehmer zu treten. Auch die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB führt nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung des Handelsvertreters.

Eine Konkurrenztätigkeit für die Zeit nach Vertragsbeendigung kann der Unternehmer nach deutschem Handelsvertreterrecht nur durch Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede unterbinden. Der Unternehmer ist dann aber verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Unterlassung des Wettbewerbs zu durch die Zahlung einer Karenz zu entschädigen. Das deutsche Handelsvertreterrecht zieht aber enge Grenzen für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, da es in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit des Handelsvertreters eingreift. Eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede ist deshalb nach § 90 a HGB nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen worden ist. Daneben schränkt das deutsche Handelsvertreterrecht in § 90 a HGB die Vereinbarkeit einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein. Die Wettbewerbsabrede kann nämlich nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre abgeschlossen werden. Bei Vereinbarung einer längeren Frist ist die Wettbewerbsabrede jedoch nicht unwirksam. An die Stelle der unzulässig langen Frist tritt vielmehr die gesetzlich höchstzulässige Frist von zwei Jahren.

Weiterhin darf sich die Wettbewerbsabrede nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich derer sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat. Die Beschränkungen des Handelsvertreters sollen also nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter gehen als die vertraglichen Bindungen, die er während des Vertragsverhältnisses zu beachten hatte.

Das deutsche Handelsvertreterrecht sieht in § 90 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 HGB allerdings die Verpflichtung des Unternehmers vor, an den Handelsvertreter eine Karenzentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Karenzentschädigung legt das deutsche Handelsvertreterrecht nicht fest, sondern beschränkt sich in § 90 a HGB auf die Vorgabe, dass die Karenzentschädigung angemessen sein muss. Anhaltspunkte für die Höhe der Karenzentschädigung bildet die Regelung für den Handelungsreisenden, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütungen betragen muss.

Anderweitiger Verdienst, den der Handelsvertreter nach der Vertragsbeendigung erzielen kann, ist lediglich angemessen zu berücksichtigen. Der anderweitige Verdienst ist also nicht wie beim Handlungsgehilfen nach § 74 c HGB auf die Karenzentschädigung anzurechnen.

Die Wirksamkeit der Wettbewerbsabrede hängt nicht davon ab, ob die Parteien eine Regelung über die Zahlung einer Karenzentschädigung getroffen haben. Die Entschädigungspflicht folgt vielmehr bereits aus dem Gesetz und muss deshalb nicht vereinbart werden. Beim Handelsvertreter sieht das deutsche Handelsvertreterrecht also keine Unwirksamkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede für den Fall vor, dass eine Karenzentschädigung nicht gleichzeitig vereinbart worden ist.

Nach deutschem Handelsvertreterrecht steht dem Unternehmer während des Handelsvertreterverhältnisses nach § 90 a Abs. 2 Satz 1 HGB das Recht zu, jederzeit auf die Wettbewerbsabrede zu verzichten. Die Verzichtserklärung muss nur schriftlich erfolgen. Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ist der Unternehmer aber an die Wettbewerbsabrede gebunden, ohne dass er sich hiervon noch einseitig lossagen kann.

Im Falle eines wirksamen Verzichts bleibt der Unternehmer noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung verpflichtet, dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Von dieser wird er also nur befreit, wenn er den Verzicht mindestens sechs Monate vor der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausspricht.


H. Verjährung

Alle Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis unterliegen nach deutschem der Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren. Die Verjährung beginnt jeweils am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.

Das deutsche Handelsvertreterrecht lässt es grundsätzlich zu, die Verjährungsfrist bis auf sechs Monate zu verkürzen. Dies darf jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange einer Partei führen. Bei der Verkürzung der Verjährungsfrist ist zudem darauf zu achten, dass hierdurch beim Ausgleichsanspruch die Frist zur Geltendmachung von einem Jahr nicht verkürzt wird, da die Regelung des Ausgleichs nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abbedungen werden darf.

Insofern kann sich eine zu kurz bemessene Verjährungsfrist als problematisch darstellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprüche bereits zu einem Zeitpunkt verjähren, zu dem der Anspruchsberechtigte von ihnen noch keine Kenntnis hatte. Diese Gefahr besteht insbesondere bei den Provisionsansprüchen des Handelsvertreters, die durch die Ausführung des Geschäfts fällig werden, ohne dass der Handelsvertreter hiervon Kenntnis haben muss. Bei einer Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Fälligkeit ist deshalb zu befürchten, dass der Handelsvertreter Ansprüche verliert, bevor er diese überhaupt kennt. Diese Regelung wäre deshalb unwirksam. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntniserlangung von den Ansprüchen lässt das deutsche Handelsvertreterrecht auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.


I. Handelsvertreterausgleich

Entsprechend den Vorgaben in der Handelsvertreterrichtlinie sieht das deutsche Handelsvertreterrecht in § 89 b HGB vor, dass einem Handelsvertreter im Fall der Beendigung seines Vertragsverhältnisses ein Anspruch gegen den Unternehmer bis zu einer Jahresprovision zustehen kann.

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs erst im Juli 2009 die gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs in § 89b HGB neu gefasst. Danach ist die bisherige eigenständige Ausgleichsvoraussetzung, wonach der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Provisionsverluste erleiden muss, aufgehoben und als Unterfall der Billigkeit eingeführt worden. Diese Änderung wird aber nur in Einzelfällen zu anderen Beurteilungen als unter der alten Regelung führen, da die Provisionsverluste weiterhin als herausgehobener Fall der Billigkeit zu berücksichtigen sind.

Für den Ausgleich des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters enthält § 89 b HGB eine Sonderregelung. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Besonderheiten in der Versicherungsbranche Rechnung getragen. Die Spitzenverbände der Versicherungswirtschaft und der Versicherungskaufleute haben so genannte Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs getrennt für die einzelnen Versicherungsbereiche aufgestellt. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungs- und Bausparkassenvertreter wird in der Regel nach diesen Grundsätzen durchgeführt. Die folgenden Ausführungen gelten daher nicht für diesen Bereich. Ob die Grundsätze allerdings nach der Gesetzesänderung weiterhin Bestand haben, ist eher zweifelhaft.

I. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs

Das deutsche Handelsvertreterrecht stellt nun in § 89 b Abs. 1 HGB drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit der Handelsvertreter ausgleichsberechtigt ist:

o Das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein;
o dem Unternehmer müssen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zufließen;
o die Zahlung des Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen, wobei alle Umstände, insbesondere die dem Handelsvertreter entstehenden Provisionsverluste, zu berücksichtigen sind.
 
 
 Beendigung des Vertragsverhältnisses
 
 Der Ausgleich entsteht erst mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses.
 Das deutsche Handelsvertreterrecht schließt allerdings den Ausgleich in der Regel aus, wenn der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag kündigt. Von dieser Regel kennt das deutsche Handelsvertreterrecht aber zwei Ausnahmen. Der Ausgleich bleibt dem Handelsvertreter trotz einer Eigenkündigung erhalten, wenn er entweder einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte, oder er das Vertragsverhältnis aus Gesundheits- oder Krankheitsgründen beenden musste.
 
 Ein begründeter Anlass wird im deutschen Handelsvertreterrecht angenommen, wenn der Handelsvertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn unhaltbare Lage gekommen ist. Als begründete Anlässe kommen beispielsweise wiederholte unberechtigte Provisionseinbehalte oder laufende verspätete Provisionszahlungen in Betracht wie auch das häufige schlechte Ausführen von Geschäften.
 
 Eine altersbedingte Kündigung, die den Ausgleich entstehen lässt, wird im Regelfall angenommen, wenn der Handelsvertreter das Rentenalter von derzeit 65 Jahren erreicht hat. Eine Kündigung wegen Krankheit ist ausgleichserhaltend, wenn die Gesundheit schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer gestört ist und zu einer nachhaltigen Verhinderung der Tätigkeit führt.
 
 Erhebliche Vorteile des Unternehmers
 
 Damit der Handelsvertreter ausgleichsberechtigt sein kann, muss der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter neu geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile ziehen. Der Handelsvertreter muss also
 
- neue Kunden geworben haben,
- die Geschäftsverbindungen zum Unternehmer aufgebaut haben und
- die voraussichtlich auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses weiterhin mit dem Unternehmer Geschäfte abschließen werden.

Ein Kunde wird dem Handelsvertreter als neu geworben zuerkannt, wenn er bei Beginn des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Unternehmer noch keine Geschäfte getätigt hatte und der Abschluss des ersten Geschäftes mit dem Kunden vom Handelsvertreter zumindest mitursächlich herbeigeführt worden ist.

Als Neukunden behandelt das deutsche Handelsvertreterrecht aber auch solche, die zwar vor der Tätigkeit des Handelsvertreters mit dem Unternehmer bereits Geschäfte abgeschlossen haben, deren preisbereinigter Umsatz aber durch die Tätigkeit des Handelsvertreters verdoppelt worden ist.

Eine Geschäftsverbindung ist erst dann entstanden, wenn der Kunde wiederholt Geschäfte mit dem Unternehmer abgeschlossen hat (so genannte Mehrfachkunden). Kunden, die nur einmal bestellt haben, werden mithin nicht in die Ausgleichsberechnung einbezogen, selbst wenn sie vom Handelsvertreter neu geworben worden sind.

Um zu beurteilen, ob die Kunden auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Unternehmer Geschäfte abschließen werden, ist im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eine Prognose anzustellen. In diese Überlegungen dürfen aber nur Fakten einbezogen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon absehbar waren.

Soweit beispielsweise ein Kunde bereits während des Handelsvertreterverhältnisses Zahlungsschwierigkeiten hatte und anschließend insolvent wird, ist er nicht in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Die Zahlungsschwierigkeiten waren schon im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung die Insolvenz abzusehen. Eine andere Beurteilung ist vorzunehmen, wenn die Insolvenz bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht absehbar war. In diesem Fall muss der Neukunde in die Ausgleichsberechnung einbezogen werden, auch wenn die spätere Entwicklung zeigt, dass der Unternehmer aus der Geschäftsbeziehung zu diesem Kunden keine Vorteile mehr ziehen kann.

Billigkeit

Schließlich muss der Ausgleich der Billigkeit entsprechen. Bei der Billigkeitsprüfung ist nach deutschem Handelsvertreterrecht das gesamte Handelsvertreterverhältnis einschließlich der Gründe für seine Beendigung zu beurteilen und zu entscheiden, ob unter Wertung aller Umstände die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht. Insbesondere ist nach der Neufassung des Gesetzes zu berücksichtigen, ob dem Handelsvertreter aus Geschäften mit von ihm neu geworbenen Kunden Provisionen entgehen (sog. Provisionsverluste).

Die Provisionsverluste bilden zwar keine selbständige Voraussetzung mehr für den Ausgleich, es kommt ihnen aber im Rahmen der Billigkeitsprüfung weiterhin ein herausgehobener Umstand („insbesondere“) zu. Dies erlaubt es, auf die bisherigen Tatbestandsmerkmale und ihre Auslegung zurückzugreifen.

Provisionsverluste

Unter den Provisionsverlusten versteht man die Provisionen, die der Handelsvertreter noch hätte verdienen können, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre. Es wird mithin eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters unterstellt.

Dem Handelsvertreter soll aber nur sein Provisionsverlust ausgeglichen werden, den er mit von ihm neu geworbenen Kunden noch hätte verdienen können. Während des  Vertragsverhältnisses hätte der Handelsvertreter mit diesen entweder Vermittlungsprovisionen oder, wenn er am Zustandekommen des Geschäftes nicht beteiligt gewesen wäre, so genannte Folgeprovisionen verdienen können. Folgeprovisionen stehen dem Handelsvertreter zu, wenn der Unternehmer ohne Einschaltung des Handelsvertreters mit einem von diesem neu geworbenen Kunden ein Folgegeschäft abschließt.

In die Ausgleichsberechnung fließen daher lediglich Vermittlungs- und Folgeprovisionen ein. Bezirksprovisionen und so genannte Verwaltungsprovisionen sind hingegen nicht ausgleichspflichtig. Unter Verwaltungsprovisionen fasst man sämtliche Provisionen zusammen, die der Handelsvertreter für Tätigkeiten erhält, die nicht unmittelbar auf das Zustandekommen eines Geschäftes gerichtet sind. Zu nennen ist zum Beispiel die Inkasso-, Lagerhaltungs-, Kundendienst- oder Regalserviceprovision. Hieran hat sich auch durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert.

Ausgeglichen werden dem Handelsvertreter zudem nur Provisionen, die ihm in einem überschaubaren Zeitraum nach Vertragsbeendigung noch zugeflossen wären. Die Rechtsprechung setzt in der Regel einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren an. Dabei orientiert sie sich an der Beständigkeit der vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsbeziehungen. Bei festen Geschäftsbeziehungen ist eher von einem vier bis fünf jährigen Zeitraum auszugehen, während bei einer hohen Kundenfluktuation auch ein nur zweijähriger Zeitraum anzunehmen sein kann. Für diese Beurteilung wird regelmäßig die Entwicklung der Geschäftsbeziehungen in den letzten Jahren des Handelsvertreterverhältnisses herangezogen.

Weitere Billigkeitsgesichtspunkte

Ausgleichsmindernd wirkt sich beispielsweise aus, wenn der Handelsvertreter eine Versorgungszusage erhalten hat. Diese ist mit ihrem Barwert im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen.

Bei einer bekannten und gut eingeführten Marke geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Neukundenwerbung dem Handelsvertreter erleichtert war. Aus dem so genannten Gesichtspunkt der Sogwirkun