Wettbewerbsverbot nicht immer ein Grund zur fristlosen Kündigung
Der BGH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass die Parteien in einem Handelsvertretervertrag die Gründe für eine fristlose Kündigung festlegen können, so dass nicht mehr umfassend geprüft werden müsse, ob bei Verwirklichung des vertraglich festgelegten Grundes den kündigenden Vertragsteil ein Festhalten am Vertragsverhältnis noch zumutbar ist oder nicht. Mit seinem neuen Urteil hat der BGH nun klargestellt, dass damit aber Raum gelassen sei, eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles bei der Bewertung, ob die fristlose Kündigung wirksam ist, durchzuführen. Der BGH sah daher keinen Anlass, die Auffassung des Oberlandesgerichtes zu beanstanden, wonach auch die vertragliche Festlegung von Kündigungsgründen in einem Formularvertrag vom Tatrichter ausgelegt werden könne.
Das Oberlandesgericht war zu dem Schluss gekommen, dass bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nicht zulässig gewesen sei. In dem entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsvertreter, der für das Versicherungsunternehmen mehr als 30 Jahre tätig war, eingeräumt, von seinem Versicherungsunternehmen gekündigte Kfz-Versicherungen bei einer anderen Versicherungsgesellschaft untergebracht zu haben. Diesen Wettbewerbsverstoß sah das Oberlandesgericht als nur gering an. Denn bei einer Abwägung aller Umstände müsse die langjährige äußerst erfolgreiche und prämierte Tätigkeit des Versicherungsvertreters berücksichtigt werden. Außerdem habe der Versicherungsvertreter der wirtschaftlichen Interessenslage seines Versicherungsunternehmens nicht zuwider gehandelt. Denn die Versicherungsverhältnisse seien zuvor bereits gekündigt gewesen und der Versicherungsvertreter habe das konkurrierende Versicherungsunternehmen so ausgewählt, dass grundsätzlich nicht die Gefahr für eine vollständige Übernahme dieser Kunden bestanden habe.
Der BGH betont allerdings in seinem Urteil, dass er als Revisionsinstanz nicht überprüfen könne, ob die Gewichtung, die das Oberlandesgericht vorgenommen hat, zutreffend ist. Hieran kann man in der Tat Zweifel haben, da mit der Vermittlung von Kfz-Versicherungsverträgen sich nie die Gefahr ausschließen lässt, dass der betreffende Kunde auch mit anderen Verträgen zu der neuen Versicherung wechselt, zumal heute sämtliche Versicherer ein umfassendes Versicherungspaket anbieten und damit den Kunden, der nun in ihrer Kundendatei aufgenommen ist, auch mit anderen Angeboten bewerben wird. Zudem hätte das Oberlandesgericht berücksichtigen müssen, dass es bei der Frage der fristlosen Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes in erster Linie darauf ankommt, ob dem Versicherungsvertreter noch das erforderliche Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit geschenkt werden kann. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen an einen Konkurrenten erschüttert diese Vertrauensbasis aber grundlegend. Zudem hätte man den Versicherungsvertreter verpflichtet ansehen müssen, bei seinem sich Unternehmen nachzufragen, ob Bedenken gegen eine Empfehlung eines konkurrierenden Versicherers für die Kfz-Versicherungen bestünden. Schließlich hat das Oberlandesgericht sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Versicherungsvertreter nicht in der Lage war, durch eine Nachbearbeitung den Kunden bei seinem Versicherungsunternehmen zu halten.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
