Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln



Verklagt worden war der AWD, der seinen Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, verschiedene mit dem AWD-Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke, die Zeitschrift "Finanzplaner" sowie die Nutzung einer besonderen Vertriebssoftware gegen Entgelt anbietet.

Der Handelsvertreter wollte die in der Vergangenheit gezahlten Entgelte vom AWD zurückverlangen.

Der BGH wies die Klage mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaketes ab. Der Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln beschränke sich auf solche Hilfsmittel, die der Handelsvertreter zum Abschluss von Geschäften unbedingt benötige. Dies sei im konkreten Fall nur für das Softwarepaket zu bejahen, da dieses Komponenten enthalte, ohne die eine Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich der übrigen Kosten geht das Gericht davon aus, dass diese vom Handelsvertreter selbst zu tragen sind, da es sich dabei um in seinem Geschäftsbetrieb anfallende Aufwendungen handele. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die Zeitschrift "Finanzplaner". Gleiches gelte für die Kosten von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, dass es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb von Zusatzqualifikationen gehe.