Handelsvertreterrecht: Zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Vertragshändlers
In der streitgegenständlichen Klage verlangte ein Vertragshändler von seinem ehemaligen Prinzipal einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog. Der Vertragshändler war zunächst ordentlich gekündigt worden. Erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wurde dem Unternehmer bekannt, dass der Vertragshändler nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen hatte. Nach Auffassung des Unternehmers sollte dem Vertragshändler daher kein Ausgleichsanspruch mehr zustehen, da gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen sei, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.
Problematisch war jedoch, dass im konkreten Fall kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem schuldhaften Verhalten des Vertragshändlers existierte. Das schuldhafte Verhalten, welches zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte, wurde vielmehr erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bekannt.
Der BGH entschied nun, dass die entsprechende deutsche Vorschrift gemäß der europäischen Richtlinie dahin auszulegen sei, dass der Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen sei, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung durch den Unternehmer ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe. Erfahre der Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung von einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, so könne dies im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden. Dies gelte auch für das Recht der Vertragshändler, da das Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler analog anwendbar sei.
Fazit:
Der Unternehmer muss diese Rechtsprechung des BGH bei Kündigungen von Handelsvertretern und Vertragshändlern berücksichtigen. Erfährt der Unternehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung von schwerwiegenden Vertragsverletzungen, so sollte er unverzüglich eine außerordentliche Kündigung "nachschieben". Ist es hierfür zu spät, weil das Vertragsverhältnis bereits beendet worden ist, so kann das schwerwiegende Verhalten nur noch bei der Billigkeit berücksichtigt werden.
