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28.06.2011Handelsvertreterrecht: Zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Vertragshändlers
Der BGH (IV-II 226/07) hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Dies gelte in analoger Anwendung auch für Vertragshändler.Weiterlesen
11.05.2011Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
Der BGH (AZ: VIII ZR 10/10 u.a.) hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung von Geschäften nachzukommen.Weiterlesen
01.02.2011Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Stornierung des Versicherungsvertrages
Zwischen Handelsvertreter und dem Versicherer entsteht häufig Streit darüber, ob der Versicherer berechtigt ist, eine Provision zurückzufordern, weil der Versicherungsvertrag wieder storniert worden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1.12.2010 (Az. VIII ZR 31/09) eingehend zu dieser Frage Stellung genommen.Weiterlesen
12.01.2011Handelsvertreterausgleich bei langlebigen Wirtschaftsgütern
Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftgütern mit einer Haltbarkeit von über 20 Jahren kann nach dem Urteil des BGH vom 17.11.2010 (Az. VIII ZR 322/09) ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB entstehen.Weiterlesen
17.12.2010Wettbewerbsverbot nicht immer ein Grund zur fristlosen Kündigung
Mit Urteil vom 10.11.2010 (VIII ZR 327/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage beschäftigt, ob ein vom Handelsvertreter begangener Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot den Unternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. In dem vom BGH entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass im Handelsvertretervertrag die Verletzung des Wettbewerbsverbots ausdrücklich als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung benannt war.Weiterlesen
